Haushaltshilfe (SGB V)
Der Anspruch auf Haushaltshilfe dient dazu, den Ausfall der erkrankten Person in der Führung seines Haushaltes zu kompensieren. Dem Versicherten soll dies speziell die Weiterführung seines Haushalts (nicht nur die Versorgung der Kinder) ermöglichen und ihn von Belastungen freistellen, die durch den Ausfall der Haushaltsführung auf Grund der Durchführung bestimmter Vorsorge- oder Behandlungsmaßnahmen entstehen.
Zu den Tätigkeiten, die von einer Haushaltshilfe zu übernehmen sind, gehören alle Arbeiten, die der konkrete Haushalt des krankheitsbedingt ausgefallenen Versicherten erfordert, z. B. das Besorgen und Zubereiten von Speisen, die Betreuung von Kindern und anderen Familienangehörigen oder die Pflege von Kleidern und Wohnung. Bei teilweise krankheitsbedingter Unmöglichkeit der Haushaltsführung ist der Anspruch begrenzt auf die Übernahme der tatsächlich nicht möglichen Haushaltstätigkeiten.
Weitere Voraussetzung ist nach § 38 Abs. 1 Satz 2 SGB V, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Voraussetzung ist weiter, dass keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt führen kann.

