Krankenhausvermeidungspflege (SGB V)
Nach § 37 Abs. 1 SGB V erhalten Versicherte in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung eigentlich notwendig, aber nicht ausführbar ist, oder wenn Krankenhausbehandlung durch häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird.
Diese so genannte Krankenhausvermeidungspflege gemäß § 37 Abs. 1 SGB V umfasst die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch hat Bedeutung in den Fällen, in denen nicht klar ist, ob der weitere Aufenthalt des Versicherten im Krankenhaus noch notwendig ist oder nicht sowie in den Fällen, in denen sich der Versicherte weigert, sich im Krankenhaus behandeln zu lassen oder kein Platz im Krankenhaus zur Verfügung steht.

